Klarheit für Taxiunternehmen: Neue Gutachten geben grünes Licht für Mindesttarife bei Mietwagen

Die neuesten Gutachten zur Einführung tarifbezogener Regelungen für Mietwagen gemäß PBefG-Novelle sind erschienen. Erfahren Sie, wie sie zur Klärung der rechtlichen Situation beitragen und mögliche Auswirkungen auf die Taxi-Branche haben. Lesen Sie auch, wie Mietwagenunternehmen darauf reagieren könnten.

Klarheit für Taxiunternehmen: Neue Gutachten geben grünes Licht für Mindesttarife bei Mietwagen

Einführung von tarifbezogenen Regelungen für Mietwagen gemäß PBefG-Novelle

Seit dem 1. August 2021 können Genehmigungsbehörden im Rahmen der PBefG-Novelle tarifbezogene Regelungen für Mietwagen einführen, um die öffentlichen Verkehrsinteressen zu schützen. Diese Regelungen umfassen insbesondere Mindestbeförderungsentgelte gemäß § 51a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).

Unsicherheit bei der Umsetzung von Mindesttarifen für Mietwagen

Bisher haben jedoch nur der Landkreis Lörrach und die Stadt Leipzig solche Regelungen durch Allgemeinverfügungen bzw. Verwaltungsverfügungen erlassen.Andere Genehmigungsbehörden sind unsicher, wie sie eine solche Regelung rechtssicher umsetzen können. Ein von Uber in Auftrag gegebenes Gutachten der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer aus dem Dezember 2022 hat zu dieser Unsicherheit beigetragen. Die Gutachter argumentierten unter anderem, dass Mindesttarife für Mietwagen gegen Paragraph 12 des Grundgesetzes verstoßen würden, der die Berufsfreiheit regelt. Sie forderten zudem, dass der Mindesttarif für Mietwagen niedriger sein müsse als der Tarif für Taxis und dass eine Flexibilisierung der Taxitarife vor einer Festlegung von Mindestentgelten für Mietwagen erfolgen müsse. Das Gutachten behauptete sogar, dass es im Widerspruch zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs stehe.

Diese Unsicherheit hat dazu geführt, dass Genehmigungsbehörden zögern, Mindesttarife für Mietwagen festzulegen. Das Taxigewerbe hat als Reaktion darauf eigene Gutachten erstellen lassen. Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. (BVTM) hat ein Gutachten bei der Stuttgarter Anwaltskanzlei Zuck in Auftrag gegeben, das Anfang April fertiggestellt wurde und den Verbandsmitgliedern zur Verfügung steht.

Seit dieser Woche liegt auch das Gutachten der Kanzlei Kleiner aus Düsseldorf vor, das vom Rechtsanwalt Dr. Lars Maritzen verfasst wurde. Das Gutachten wurde von der Düsseldorfer Zentrale Rhein-Taxi initiiert und von zahlreichen weiteren Taxizentralen und Verbänden finanziert.

 

Das Kleiner-Gutachten spricht sich ähnlich wie das Zuck-Gutachten eindeutig dafür aus, dass Genehmigungsbehörden bedenkenlos Mindesttarife für Mietwagen gemäß § 51a PBefG festsetzen können. Der Mobilitätsexperte Maritzen geht sogar davon aus, dass dies von den Behörden vorgeschrieben werden muss. Er schreibt: "Gerade in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern steht der Genehmigungsbehörde bzgl. des „Ob“ des Handels kein Ermessen zu." Als Begründung wird unter anderem die vom Bundesverfassungsgericht bestätigte besondere Schutzpflicht der Genehmigungsbehörden gegenüber dem Taxi angeführt, die sich aus der erhöhten Gefahr eines ruinösen Wettbewerbs ergibt. Das Kleiner-Gutachten stellt auch klar, dass die Hürde für die Genehmigungsbehörden niedrig ist, um ein Mindestbeförderungsentgelt gemäß § 51a Abs. 1 PBefG einzuführen. Es ist lediglich erforderlich, dass die öffentlichen Verkehrsinteressen die Einführung eines Mindestbeförderungsentgelts notwendig machen. Diese Voraussetzung ist in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern gegeben.

 

Da den Genehmigungsbehörden auch ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, müssen sie basierend auf der aktuellen Situation eine Prognoseentscheidung treffen.

Das Kleiner-Gutachten stellt sich eindeutig auf die Seite einer Allgemeinverfügung, wenn es um die Art der Umsetzung geht. Es geht abschließend darauf ein, wie ein Mindestbeförderungsentgelt eingeführt werden kann und welche Faktoren bei der Festlegung des Mindestbeförderungsentgelts berücksichtigt werden sollten. Zum Beispiel sollte das Mindestentgelt für Mietwagenfahrten nur innerhalb des Pflichtfahrgebiets der Gemeinde gelten, jedoch für alle Mietwagenbetriebe unabhängig von ihrem Betriebssitz.

Vorschläge für die Umsetzung von Mindestbeförderungsentgelten

Selbst eine Vorbestellfrist, wie sie derzeit in Nürnberg in Betracht gezogen wird, könnte in die Allgemeinverfügung aufgenommen werden. Das bedeutet, dass das Mindestbeförderungsentgelt nur dann gilt, wenn eine bestimmte - zu definierende - Frist für die Vorbestellung nicht überschritten wird. Anders ausgedrückt: Wenn der Mietwagen sehr früh im Voraus bestellt wird, gilt in diesem Fall kein Mindestbeförderungsentgelt.

Besonders wertvoll für das Taxigewerbe ist das Kleiner-Gutachten, da es viele Behauptungen des Freshfields-Gutachtens widerlegt. Es widerlegt allein elfmal die Thesen von Freshfields, einschließlich der Behauptung, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2022 keine Auswirkungen auf die Festlegung von Mindesttarifen habe.

Diese neuen Gutachten tragen zur Klärung der rechtlichen Situation bei und können den Genehmigungsbehörden eine solide Grundlage bieten, um tarifbezogene Regelungen für den Verkehr von Mietwagen festzulegen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Diskussion und die Umsetzung weiterentwickeln werden, aber die vorliegenden Gutachten haben dazu beigetragen, die Debatte voranzubringen und für mehr Klarheit zu sorgen.

So könnten die Mietwagenunternehmen reagieren

Aufgrund des mutmaßlich starken politischen Einflusses großer Mietwagenvermittler wie Uber, Bolt und FreeNow besteht die Möglichkeit, dass sie versuchen, diesen Einfluss auszunutzen, um mit den Gemeinden eine Vereinbarung über eine unangemessen niedrige Mindestbeförderungsgebühr zu treffen. Dies würde kaum Auswirkungen auf die bereits angeschlagene Taxi-Branche haben und lediglich als symbolische Geste dienen, ohne tatsächlich substantielle Hilfe zu bieten. Infolgedessen würden die großen Mietwagenvermittler ihre eigene Position stärken, während die Taxifahrer und die Taxi-Branche weiterhin mit den bestehenden Herausforderungen zu kämpfen hätten.


 

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