Wissenschaftliches Gutachten unterstützt Einführung von Mindesttarifen für Mietwagen in Städten und Gemeinden

Wie die Taxi-Times.com am 04.04.2023 berichtete, haben seit der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) im Jahr 2018, die Kommunen und Städte in Deutschland die Möglichkeit, Mindesttarife für konzessionierte Mietwagen einzuführen, um den Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen und die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes zu gewährleisten. Dies ist im Paragraphen 51a PBefG geregelt. Wie dieser eine Satz auszulegen ist, wird jedoch je nach Interessenlage unterschiedlich diskutiert. Plattformanbieter wie Uber und Bolt versuchen, Mindestpreise zu verhindern, da eine Marktverdrängung des Taxis durch Dumpingpreise dann nicht länger möglich wäre. Entsprechend deutlich sind die Drohgebärden der Plattformvermittler gegenüber den Behörden. Sobald in diversen Ausschüssen der Kommunen und Städte überhaupt über Mindesttarife für Mietwagen diskutiert wird, kündigen Uber und andere schon an, dagegen zu klagen.

Gegen die im von Uber in Auftrag gegebenen Gutachten sehr mietwagenfreundlich formulierten Auslegungen wehrt sich nun die Taxibranche. Die Düsseldorfer Zentrale Rhein-Taxi hat bei ihrer Kanzlei ein Gegengutachten beauftragt, an deren Kosten sich auch andere Verbände und Zentralen beteiligen, unter anderem die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein. Das Gutachten soll Ende April vorliegen.

Ein weiteres Rechtsgutachten wurde vom Bundesverband Taxi und Mietwagen (BVTM) in Auftrag gegeben und intern an die eigenen Mitglieder übersandt. Es soll die Arbeit vor Ort mit der Genehmigungsbehörde unterstützen. Das Gutachten wurde von der Anwaltskanzlei Zuck mit Sitz in Stuttgart erstellt. Autor ist der Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Zuck, ein Spezialist und Kommentator des PBefG. Er bestätigt die Einschätzung vieler Juristen sowohl aus der Personenbeförderungsbranche als auch in den Rechtsabteilungen diverser Genehmigungsbehörden in zwei elementaren Punkten:

  1. Als öffentliche Verkehrsinteressen sind der Schutz des ÖPNV und die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes definiert.

  2. Das Festlegen von Beförderungsentgelten setzt belastbare Zahlen voraus bzgl. Fahrgastverlagerung, Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes und Entwicklung der Konzessionszahlen.

Interessant an diesem Gutachten ist darüber hinaus der Ansatz, zwischen den Mietwagenbetreibern zu unterscheiden. Da gibt es zum einen jene Betriebe, die – vornehmlich im städtischen Bereich – taxiähnlichen Verkehr durchführen und ihre Fahrten von Plattformvermittlern wie Uber, Bolt oder Free Now erhalten. Es sind aber auch Mietwagen unterwegs, die sich auf Liegend-Krankenfahrten spezialisiert haben oder hochpreisige Beförderungen in Luxuslimousinen anbieten. Da solche Mietwagenverkehre nicht in unmittelbarer Konkurrenz zum ÖPNV oder dem Taxi